Legionellenprüfung
Legionellenprüfung des Trinkwassers – gesetzliche Richtlinien zur zweiten Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Am 14. Dezember 2012 hat das Bundesministerium für Gesundheit die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in der Bundesratsfassung im Bundesgesetzblatt verkündet. Durch die zweite Novellierung, die rückwirkend zum 01. November 2012 wirksam wurde, ergeben sich teilweise gravierende Änderungen in der Umsetzung.
Was sind Legionellen?
Legionellen sind natürlich vorkommende Bakterien, die sich überall im Süßwasser entwickeln können, so auch in Trinkwasserleitungen. Ideale Bedingungen für Legionellen herrschen bei Temperarturen zwischen 25° C und 55° C, bei denen sie sich rasant vermehren. Eine direkte Gefährdung durch das Trinken von legionellenhaltigem Wasser besteht in der Regel nicht. Erst die Aufnahme des lungengängigen Aerosols, z. B. beim Duschen, kann zu grippeähnlichen Erkrankungen wie dem Pontiac-Fieber bis hin zu schwer verlaufenden Lungenentzündungen führen.
Welche gesetzlichen Änderungen beinhaltet die zweite Novellierung der TrinkwV?
- Die erste orientierende Trinkwasseruntersuchung muss bis zum
31. Dezember 2013 erfolgen - Großanlagen sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, auf Legionellen
zu überprüfen (§ 14 Untersuchungspflichten) - Das Ergebnis der Untersuchung ist den Nutzern/Mietern mitzuteilen
(§ 16 und § 21 Informations- und Berichtspflichten) - Legionellenbefall oberhalb des technischen Maßnahmewertes (> 100 KBE*)
verlangt "unverzügliche Handlungen" (§ 16 Abs. 7):- Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt
- Ortsbegehung und Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik - Erstellung einer Gefährdungsanalyse
- Die Maßnahmen daraus sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen
- Durchführung der Maßnahmen, um den Stand gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen - Anschließende Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt
unverzüglich mitzuteilen - Die Wohnungsnutzer sind unverzüglich über die Ergebnisse aus der Gefährdungsanalyse und der abschließenden Untersuchung zu informieren
- Dokumentation und 10-jährige Archivierung der Untersuchungen, Maßnahmen und Ergebnisse (§ 21 Informations- und Berichtspflichten)
Fazit: Mit der zweiten Novellierung geht die Verantwortung und Haftung für die richtige Behandlung von Positivbefunden maßgeblich an die Wohnungswirtschaft über!
* Koloniebildende Einheiten.
Welche Häuser sind betroffen?
Die Betreiber bzw. Inhaber einer Trinkwassererwärmungsanlage (Großanlage) sind verpflichtet, die Anlage auf Legionellen untersuchen zu lassen. Verwalter sollten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auf diese Pflicht hinweisen und ent- sprechende Beschlüsse der Eigentümer durchführen.
Als Großanlagen gelten Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwasser-erwärmer und der Entnahmestelle. Dies betrifft alle Mehrfamilienhäuser mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage, in denen Wohnungen vermietet, entgeltlich zur Nutzung überlassen oder für sonstige gewerbliche Zwecke genutzt werden.
Wo wird die Probe genommen?
Grundlage ist die DIN EN ISO 19458 sowie das DVGW-Arbeitsblatt W551. Diese sehen in der Regel eine Entnahme an folgenden Stellen vor:
- am Ausgang des Warmwasserbereiters
- an der weitesten entfernte Entnahmestelle je Steigstrang (z. B. Dachgeschosswohnung)
- am Eingang der Zirkulationsleitung
Die Probenahme darf nur durch einem zertifizierten unabhängigen Probenehmer entnommen werden! Die Probestelle ist vorher thermisch oder chemisch zu desinfizieren. Anschließend muss die Probe innerhalb von 24 Stunden an ein akkreditiertes Labor zur Untersuchung geliefert werden, wo die Probe umgehend verarbeitet und zehn Tage bei 36 °C in einem Klimaschrank gelagert wird.
Was passiert bei einem positiven Befund (> 100 KBE*)?
Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes, also > 100 KBE*, müssen sowohl die Nutzer, als auch das Gesundheitsamt über den positiven Befund informiert werden.
Bei Grenzwertüberschreitungen sieht die Trinkwasserverordnung den Betreiber der Anlage in der Handlungs- und Informationspflicht. Die Durchführung einer Gefährdungsanalyse dient der Ursachensuche.
Im Zuge der Gefährdungsanalyse wird die Einhaltung der technischen Regeln, sowie die Betriebsführung geprüft und notwendige Maßnahmen zur Ursachenbehebung benannt. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse, sowie der weitergehenden Untersuchung sind dem Gesundheitsamt und den Wohnungsnutzern zu übermitteln.
* Koloniebildende Einheiten.
Was passiert bei einem negativen Befund (≤ 100 KBE)?
Wird bei der orientierenden Trinkwasseruntersuchung der technische Maßnahmewert von 100 KBE nicht überschritten, kann der Beprobungsrhythmus auf alle drei Jahre ausgeweitet werden.
Die Wohnungsnutzer sind über das Ergebnis der Probenahme per Anschreiben oder Hausaushang zu informieren.
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