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Gesetze & Richtlinien

Pflichten im Rahmen von Gesetzen und Richtlinien:

  • Rauchmelder einbauen: Sie müssen die Bewohner informieren, Termine abstimmen, Geräte nach DIN-Norm in den vorgeschriebenen Räumen installieren, die Bewohner einweisen und Bedienungsanleitungen übergeben (Abweichung: In Mecklenburg-Vorpommern trifft die Verpflichtung den Besitzer).
  • Funktion überprüfen: Die DIN-Norm schreibt eine jährliche Alarm- und Sichtprüfung vor. Sie müssen also jährlich Termine mit den Bewohnern abstimmen, jedes Gerät überprüfen, ggf. Batterien austauschen und das Prüfergebnis rechtssicher dokumentieren.
  • Störungen beseitigen: Tritt eine Störung auf, müssen Sie schnellstmöglich reagieren und diese beseitigen.

Einbaupflichten in Neu- und Bestandsbauten:

In bereits 9 Bundesländern, ist die Einbaupflicht und die jährliche Funktionsprüfung der Rauchmelder für private Wohnungen vorgeschrieben. Leitet Herunterladen der Datei einEinbaupflichten als Download

 

Landesbauordnungen (Auszüge): 

 

Hamburgische-Bauordnung §45 (6)

Hamburgische-Bauordnung §45 (6):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8)

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 12. Juli 2012 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Landesbauordnung Saarland § 46 (4)

Landesbauordnung Saarland § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4)

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Hessische Bauordnung § 13 (5)

Hessische Bauordnung § 13 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung § 48 (4)

Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4)

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):

Einbaupflicht für Neubauten seit 29.02.2008: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4)

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

Bremische-Landesbauordnung § 48 (4)

Bremische-Landesbauordnung § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Niedersächsische Bauordnung

Niedersächsische Bauordnung:

In Vorbereitung ist die Einführung der Einbaupflicht für Neubauten und Bestandsbauten mit einer Übergangsfrist bis 2014.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen:

Eine Rauchmelderpflicht besteht bisher nicht, jedoch müssen geförderte Neubauwohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Übersicht Raumschutz

Gesetzlich vorgeschriebener Mindestschutz:

  • Schlafzimmer
  • Kinderzimmer
  • Flure, die als Rettungswege genutzt werden

Empfohlener Optimalschutz:

  • Wohnräume
  • Pro Etage mindestens ein Rauchwarnmelder

Keine Ausstattung vorgeschrieben:

  • Küche
  • Badezimmer
  • Sonstige Feuchträume
  • Keller
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